Satzung des Kreisverbandes Bielefeld
Gemäß § 10 der Satzung der Deutschen Polizeigewerkschaft im Deutschen Beamtenbund, Landesverband Nordrhein-Westfalen, gibt sich der Kreisverband Bielefeld folgende Satzung:
§ 1 - Bereich, Sitz
| (1) |
Der Kreisverband (KV) Bielefeld erfüllt seine satzungsmäßigen Aufgaben im Bereich der Kreispolizeibehörde Bielefeld. |
| (2) |
Der Sitz des Kreisverbandes ist am Dienstort des KV-Vorsitzenden, wenn die Mehrheit des geschäftsführenden Vorstands nichts anderes beschließt. |
§ 2 - Grundsätze
| (1) | Die Gewerkschaft wird demokratisch geführt und bekennt sich auch im Übrigen zu den Grundsätzen von Demokratie und Rechtstaatlichkeit; die Mitglieder verpflichten sich zur Verteidigung der Prinzipien des Grundgesetzes. |
| (2) | Die Mitglieder verpflichten sich ferner, jederzeit für die Ziele der Gewerkschaft einzutreten und die Satzung, die satzungsgemäßen Beschlüsse der Organe der Gewerkschaft, sowie die Geschäftsordnung des KV zu beachten. |
| (3) |
Die Gewerkschaft ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig und neutral. |
§ 3 - Organe
| (1) |
Die Organe des KV Bielefeld sind a) die Kreisverbandsversammlung und b) der Kreisverbandsvorstand. |
| (2) | In jedem Kalenderjahr findet mindestens eine Kreisverbandsversammlung statt. Jedes Mitglied ist teilnahme- und stimmberechtigt. |
| (3) | Die Kreisverbandsversammlung wird vom Kreisverbandsvorstand einberufen. Ihm obliegt auch die technische Vorbereitung. |
| (4) | Auf Antrag eines Drittels der Mitglieder muss eine Kreisverbandsversammlung einberufen werden. |
| (5) | Die Kreisverbandsversammlung wählt aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter und einen Protokollführer. Über die Kreisverbandsversammlung hat der Protokollführer eine Niederschrift zu fertigen, die von ihm zu unterschreiben und beim Kreisverbandsvorstand aufzubewahren ist. |
| (6) | Die Kreisverbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder des Kreisverbandes anwesend ist. Solange die Beschlussfähigkeit nicht festgestellt ist, gilt sie als beschlussfähig. Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit vertagt worden und wird zur Versammlung über denselben Gegenstand erneut eingeladen, so ist die Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. |
| (7) |
Die Kreisverbandsversammlung ist zuständig für: a) Wahl der Delegierten für den Landesverbandstag b) Wahl und Entlastung des Kreisverbandsvorstandes c) Wahl der Kassenprüfer d) Wahl der Kandidaten für die Personalvertretung e) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts f) Beschlußfassung über Anträge g) Änderung der Geschäftsordnung |
| (8) |
Über Anträge wird mit einfacher Stimmenmehrheit entschieden. Eine Änderung der Geschäftsordnung bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. |
§ 4 - Kreisverbandsvorstand
| (1) |
Der Kreisverbandsvorstand besteht aus: a) dem Vorsitzenden b) dem stellvertretenden Vorsitzenden c) dem Geschäftsführer d) dem Schatzmeister d) dem Referenten für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit d) dem Kreisjugendleiter Junge Polizei e) den Beisitzern |
§ 5 - Geschäftsführender Vorstand
| (1) |
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus: a) dem Vorsitzenden b) dem stellvertretenden Vorsitzenden c) dem Geschäftsführer d) dem Schatzmeister d) dem Referenten für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit d) dem Kreisjugendleiter Junge Polizei |
§ 6 - Wahl des Kreisverbandsvorstandes
| (1) |
Die Mitglieder des Kreisverbandsvorstandes werden in geheimer Wahl gewählt. Hiervon kann bei begründeten Anträgen abgewichen werden. Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der anwesenden Mitglieder erhält. |
| (2) |
Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes (§ 5 GeschO) und die Beisitzer (§ 4 GeschO) werden turnusgemäß alle vier Jahre gewählt. |
§ 7 - Tätigkeit des Kreisverbandsvorstandes
| (1) | Der Kreisverbandsvorstand vertritt den Kreisverband nach innen und außen und nimmt alle gewerkschaftlichen Aufgaben auf der Kreisverbandsebene wahr. |
| (2) | Über die Sitzungen des Kreisverbandsvorstandes sind Protokolle zu fertigen, die allen Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes (§ 5 GeschO) durchschriftlich zuzuleiten sind. |
| (3) |
Der geschäftsführende Kreisverbandsvorstand führt die laufenden Geschäfte. Er verfügt über die Einnahmen und Ausgaben. Die Verwaltung der Geldmittel wird dem Vorsitzenden gemeinsam mit dem Schatzmeister übertragen. Der Kreisverbandsversammlung erstattet er den Rechenschaftsbericht. |
§ 8 - Kassenprüfung, Kassenprüfer
| (1) | Zur Kontrolle über die rechnerisch richtige und wirtschaftliche Verwendung des Kreisverbandsvermögens sind von der Kreisverbandsversammlung zwei Kassenprüfer zu wählen, die keine Vorstandsmitglieder sein dürfen. Die Kassenprüfer haben ihre Aufgaben durch Kassenprüfungen wahrzunehmen und der Kreisverbandsversammlung darüber zu berichten. |
| (2) |
Die Wahl der Kassenprüfer erfolgt für die Dauer von zwei Jahren. In jedem Jahr scheidet ein Kassenprüfer aus und wird durch einen neuen ersetzt; die unmittelbare Wiederwahl ist
unzulässig. |
§ 9 - Inkrafttreten
| (1) | Die Änderung der Geschäftsordnung vom 05.03.87, zuletzt geändert am 22.2.1996, wurde am 22.03.2007 beschlossen und tritt am gleichen Tage in Kraft. |